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BVerwG, 23.03.1960 - V C 5.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Braunschweig, 18.11.1957 - III 612/56
- BVerwG, 23.03.1960 - V C 5.58
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.03.1958 - V C 584.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 5.58
Nun hat zwar das erkennende Gericht wiederholt ausgesprochen, daß die von den Sowjets gegen die deutsche Zivilbevölkerung Ostpreußens verhängten Maßnahmen im allgemeinen ihren Grund nicht in Sicherheitserwägungen der Truppe hatten, vielmehr vorwiegend dem Zwecke dienten, durch den Zwangseinsatz der deutschen Bevölkerung die Aufgaben zu bewältigen, die der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstands des öffentlichen Lebens gestellt hatte (vgl. das den Parteien mitgeteilte Urteil Vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237] und dasUrteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 457.56 -). - BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56
Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 5.58
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift diese Vorschrift aber nur ein, wenn die Arbeitsverpflichtung von vornherein der Festnahmegrund war (vgl. das Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]] und das erwähnte Urteil vom 2. Dezember 1959). - BVerwG, 26.11.1958 - V C 457.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 5.58
Nun hat zwar das erkennende Gericht wiederholt ausgesprochen, daß die von den Sowjets gegen die deutsche Zivilbevölkerung Ostpreußens verhängten Maßnahmen im allgemeinen ihren Grund nicht in Sicherheitserwägungen der Truppe hatten, vielmehr vorwiegend dem Zwecke dienten, durch den Zwangseinsatz der deutschen Bevölkerung die Aufgaben zu bewältigen, die der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstands des öffentlichen Lebens gestellt hatte (vgl. das den Parteien mitgeteilte Urteil Vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237] und dasUrteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 457.56 -).